Dividenden

Gemäß unserer Dividendenpolitik soll die Dividendenausschüttung der Henkel AG & Co. KGaA – in Abhängigkeit von der jeweiligen Vermögens- und Ertragslage sowie des Finanzbedarfs des Unternehmens – zwischen 30 und 40 Prozent des um Sondereinflüsse bereinigten Jahresüberschusses nach nicht beherrschenden Anteilen betragen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr werden wir der Hauptversammlung eine im Vergleich zum Vorjahr stabile Dividende von 1,85 Euro je Vorzugsaktie und von 1,83 Euro je Stammaktie vorschlagen. Dies entspricht einer Ausschüttungsquote von 42,4 Prozent. Die angestrebte Bandbreite von 30 bis 40 Prozent wird dabei leicht überschritten. Dadurch können wir Dividendenkontinuität für unsere Aktionär:innen ermöglichen. Dies ist uns dank der starken Finanzbasis und der positiven Entwicklung der Nettofinanzverschuldung des Henkel-Konzerns möglich.

Abkürzung für: Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter). Die übrigen Gesellschafter sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionär:innen).

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Sie gibt an, wie viel Prozent des um Sondereinflüsse bereinigten Jahresüberschusses an die Aktionär:innen ausgeschüttet werden. Dabei werden die nicht beherrschenden Anteile berücksichtigt.

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Besteuerung von Dividenden

Die Auszahlung der Dividende auf die Stammaktien und die Vorzugsaktien erfolgt grundsätzlich unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375%) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Besteuerung der Dividende erfolgt bei inländischen Aktionären nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge als abgegolten (sogenannte „Abgeltungssteuer“). Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit sämtlichen übrigen Einkünften des Kalenderjahres in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer insgesamt niedrigeren Einkommensteuer führt (sogenannte Günstigerprüfung).

Aufgrund individueller Gegebenheiten des Aktionärs (z.B. Nicht-Veranlagungsbescheinigung oder Freistellungsauftrag) kann der Steuerabzug entfallen beziehungsweise eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer beantragt werden.

Bei ausländischen Aktionären können sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Ansässigkeitsstaat ermäßigen. Ausländischen Aktionären wird empfohlen, sich wegen der steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.

Nähere Informationen zur Besteuerung der Dividende in Deutschland sollten individuell bei dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater eingeholt werden.

Zahlstelle

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