1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Angebote, Annahmeerklärungen und Verträge der Henkel AG & Co. KGaA, der Henkel Wasch- und Reinigungsmittel GmbH, der Schwarzkopf & Henkel GmbH, der Sonderhoff Holding GmbH, der Sonderhoff Chemicals GmbH und der Sonderhoff Services GmbH (nachfolgend jeweils: „Verkäufer“) über die Lieferung von Produkten einschließlich Beratungen und sonstigen Nebenleistungen (nachfolgend einheitlich: „Lieferungen“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend einheitlich: „Besteller“). Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit der Verkäufer solche Bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Bestellers Lieferungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen annimmt.
1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Verkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte über Lieferungen mit dem Besteller.
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit der Verkäufer dies nicht anders bestimmt.
2.2 Der Verkäufer kann Bestellungen des Bestellers innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe annehmen, soweit der Besteller keine längere Annahmefrist bestimmt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Bestellers anzunehmen.
2.3 Ein Vertragsschluss setzt eine schriftliche Vertragserklärung des Verkäufers voraus. Der Verkäufer behält sich jedoch vor, eine Bestellung des Bestellers durch Ausführung einer Lieferung anzunehmen. Mündliche Abreden vor und nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch den Verkäufer bestätigt werden.
2.4 Lieferkonditionen wie Incoterms-Klauseln, auf die der Besteller in der Bestellung verweist, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.
2.5 Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, und ausschließlich aller sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben und Versicherung. Alle Steuern, Zölle und Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung sind von dem Besteller zu tragen bzw. dem Verkäufer zu erstatten.
2.6 Ist eine Lieferung auf Basis der Preisliste des Verkäufers vereinbart, gelten die Preise, die dem Käufer für das in der Bestellung angegebene oder sonst vereinbarte Lieferdatum mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht worden sind, hilfsweise die am Tag der Bestellung gültige Preisliste des Verkäufers. Dem Besteller übermittelte oder sonst bekannt gemachte Preislisten sind Bestandteil des Vertrages, soweit sie gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.
2.7 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt der Bestellung für den Wunschliefertermin gültigen Fassung.
2.8 Soweit nicht abweichend vereinbart, handeln die Schwarzkopf & Henkel GmbH und die Henkel Wasch- und Reinigungsmittel GmbH im Namen und für Rechnung der Henkel AG & Co. KGaA.
3. Pflichten des Bestellers
3.1 Der Besteller darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
3.2 Gerät der Besteller mit der Annahme der Lieferung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Besteller den Annahmeverzug zu vertreten, ist der Verkäufer berechtigt, für den durch den Annahmeverzug des Bestellers entstandenen Schaden pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes für den nicht angenommenen Teil der Lieferung zu verlangen. Der pauschalierte Schadensersatz gilt auch nach einem Rücktritt des Verkäufers aufgrund des Annahmeverzuges des Bestellers. Weitergehende Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
3.3 Die Lieferung darf nur unverändert in Originalverpackung weiterverkauft werden. Dies gilt nicht, soweit ein Umverpacken erforderlich ist, um die Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ermöglichen und die berechtigten Interessen des Verkäufers bei der Umverpackung gewahrt bleiben. Insbesondere hat der Besteller im Falle der Umverpackung nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen und ist alleine dafür verantwortlich, dass die umverpackte Ware allen gesetzlichen und sonstigen Anforderungen an die Sicherheit und Ordnungsgemäßheit der Verpackung, insbesondere auch zu Transportzwecken, Rechnung trägt. Es wird klargestellt, dass der Besteller, sofern der Verkäufer dem nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, nicht berechtigt ist, die Ware neu zu etikettieren. Für einen etwaigen dem Verkäufer durch oder im Zusammenhang mit dem Umverpacken entstandenen Schaden haftet der Besteller und stellt den Verkäufer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
3.4 Anwendungstechnische und sonstige Ratschläge des Verkäufers in Wort und Schrift sind unverbindlich.
3.5 Dem Besteller obliegt die Prüfung der Lieferung im Hinblick auf deren Eignung für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck sowie für die gegebenen Einsatzbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Vorstehendes gilt nicht, soweit sich der Verwendungszweck unmittelbar aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Der Verkäufer haftet nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit ein Schaden aus einer Verletzung der vorgenannten Prüfobliegenheiten des Bestellers resultiert.
3.6 Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schutzrechte Dritter, z. B. Patente oder Gebrauchsmuster, und gesetzliche Vorschriften bei der Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.
4.1 Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern sich der Besteller mit der Zahlung von bereits fälligen Rechnungsbeträgen aus der Geschäftsverbindung nicht in Verzug befindet. Hat der Besteller dem Verkäufer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, erfolgt der Einzug zum Fälligkeitsdatum. Der Verkäufer wird den Besteller spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitsdatum über den Einzug der SEPA-Lastschrift informieren.
4.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
4.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie Ansprüche des Verkäufers stammen.
4.4 Der Verkäufer kann vor der Auslieferung Sicherheitsleistung verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Verkäufers gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer Pfändung. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann der Verkäufer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Alle sonstigen Rechte des Verkäufers bleiben vorbehalten.
5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart und vorbehaltlich Ziffer 5.2, 2. Variante, erfolgt die Lieferung gemäß CPT (Incoterms 2010) ab Werk/Lager (Lieferort) zum vereinbarten Bestimmungsort. Die Wahl des Beförderungsweges und des Frachtführers erfolgt durch den Verkäufer. Selbstabholung des Bestellers ist ausgeschlossen. Soweit nicht abweichend vereinbart, führt der Verkäufer keine Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus. Roll- und Standgelder am Empfangsort, Flächenfracht sowie Mehrfracht bei Expressgut und Luftfrachtsendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
5.2 Hat der Verkäufer dem Besteller vor dessen Bestellung einen Mindestauftragswert oder eine Mindestbestellmenge mitgeteilt oder hat der Besteller seine Bestellung nach einer entsprechenden Mitteilung in gleich welcher Form bestätigt und nimmt der Verkäufer eine Bestellung unter dem Mindestauftragswert und/oder der Mindestbestellmenge an, werden dem Besteller die tatsächlichen Fracht-/Versandkosten für die Lieferung oder die vom Verkäufer für diese Fälle angegebene Fracht/Versandpauschale berechnet.
5.3 Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.
5.4 Im Falle des weiteren Exports der Ware durch den Kunden ist der Lieferant, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, nicht für die Erfüllung der regulatorischen Voraussetzungen des Exports und/oder weiteren Vertriebs der Ware (einschließlich chemikalienrechtlicher Registrierungen) verantwortlich.
5.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nicht verpflichtet aber berechtigt, soweit dem Besteller zumutbar.
5.6 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und sonstigen für die Lieferung erforderlichen Informationen und Dokumente sowie der Erfüllung der etwaigen An- oder Vorauszahlungspflichten des Bestellers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, sofern der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aufgrund vorangehender Bestellungen im Verzug ist, die Bestellung erst nach der Erfüllung bestehender Verpflichtungen zu bearbeiten. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung des Verkäufers bedarf.
5.7 Soweit eine Lieferung geschuldet wird, hat der Verkäufer das Wahlrecht, die Ware entweder selbst oder durch einen Dritten anzuliefern.
5.8 Kommt der Verkäufer schuldhaft in Verzug, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen des Verzugs des Verkäufers für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Auftragswertes des in Verzug befindlichen Teils der Lieferung beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.9 Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Verkäufer innerhalb der vom Käufer zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Wochen nicht erfüllt und dies zu vertreten hat. Der Fristsetzung bedarf es nicht, soweit diese von Gesetzes wegen entbehrlich ist. Der Rücktritt muss schriftlich sowie spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist für den Rücktritt ist der Besteller nur nach Setzung und Ablauf einer weiteren vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, sofern der Verkäufer innerhalb dieser weiteren Nachfrist nicht erfüllt und dies zu vertreten hat.
5.10 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer sich anschließenden, angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von dem Verkäufer nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse gleich, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel bzw. -verknappung gleich aus welchem Grund, einschließlich insbesondere auch durch Lieferengpässe, Leistungsstörungen oder sonstige Versorgungsschwierigkeiten von Rohstofflieferanten oder sonstige Vorlieferanten des Verkäufers, Störungen im Abpackungs- und Abfertigungsprozess oder Transportengpässe) und Behinderung der Verkehrswege, die von nicht nur kurzfristiger Dauer sind und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Ereignisse höherer Gewalt und diesen gleichgestellte Ereignisse sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom Vertrag unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Besteller bei einer bereits erfolgten Teillieferung nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teils der Lieferung berechtigt. Wegen des nicht erfüllten Teils der Lieferung darf die Zahlung einer bereits erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden.
6.1 Die Gefahr geht – sofern nicht anders vereinbart – mit Verlassen des Lieferwerkes oder Lagers, von dem die Absendung der Lieferung erfolgt, spätestens jedoch mit der Übergabe an die Transportperson, auf den Besteller über. Des Weiteren geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem der Versand oder die Zustellung der Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird oder der Besteller in Annahmeverzug gerät.
6.2 Der Besteller trägt die Gefahr während des Rücktransportes der Lieferung, soweit der Rücktransport nach einem Rücktritt des Verkäufers aufgrund einer Pflichtverletzung des Bestellers oder aus Kulanz des Verkäufers erfolgt.
7.1 Erkennbare Sachmängel (einschließlich, aber nicht ausschließlich, Schäden an der Verpackung und Mengenabweichungen) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung, im Fall des Weiterverkaufs der Lieferungen durch den Besteller nach Erhalt sachmängelrelevanter Beanstandungen seines Käufers oder Dritter innerhalb der Lieferkette, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt.
7.2 Proben der beanstandeten Lieferung sind auf Verlangen unverzüglich einzusenden. Die Kosten trägt der Besteller, soweit sich die Mangelhaftigkeit der Lieferung nicht bestätigt hat und der Besteller die unberechtigte Mängelrüge zu vertreten hat.
7.3 Sind am Verladeort durch neutrale Probennehmer Muster gezogen worden, so sind diese für die Begutachtung der Lieferung allein maßgebend. Neutral gezogenen Proben stehen die bei dem Besteller vorhandenen Originalreststücke der der Verarbeitung oder dem Weiterversand zugrunde liegenden Lieferung des Verkäufers gleich. Dies gilt ebenfalls für Reststücke der Produktionscharge beim Verkäufer, aus der die beanstandete Lieferung stammt.
7.4 Bei beanstandungsloser Annahme der Lieferung seitens einer Bahn-, Schifffahrtsgesellschaft oder anderer Frachtführer wird vermutet, dass die Verpackung der Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer einwandfrei war.
7.5 Der Verkäufer schuldet nicht, dass die auf einer Lieferung angebrachte Kodierung (z. B. GTIN) lesbar ist. Eine etwaige Nichtlesbarkeit einer Kodierung stellt keinen Mangel dar.
7.6 Ein Mangel wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, z.B. Patente oder Gebrauchsmuster, besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7.7 Beschaffenheitsvereinbarungen gehen einer Verwendungseignung vor.
7.8 Liegt ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor, erbringt der Verkäufer die Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Im Fall des Weiterverkaufs der Lieferung durch den Besteller hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer in die Nacherfüllung beim Endkunden eingebunden wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt im Fall eines Lieferantenregresses nach § 445a Abs. 2 BGB nur, soweit der Besteller seiner Pflicht zur Einbindung des Verkäufers in die Nacherfüllung nachgekommen ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers richten sich nach Ziffer 8.
7.9 Im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer den durch das unberechtigte Nacherfüllungsverlangen entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Nacherfüllungsverlangen unberechtigt ist.
8. Schadens- und Aufwendungsersatz
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Vertrag, Delikt etc.), sind ausgeschlossen.
8.2 Der Haftungsausschluss nach Ziffer 8.1 gilt nicht a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder d) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Jedoch ist die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
8.3 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist a) im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), bei Rückgriffsansprüchen nach § 478 Abs. 1 BGB (Unternehmerregress), bei Rückgriffsansprüchen nach § 445 BGB (Lieferantenregress) sowie bei Arglist; b) für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Nachbesserung oder Neuerbringung der Lieferung erbringt der Verkäufer grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn der Verkäufer es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklärt.
9.3 Für sonstige Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend Ziffer 9.1 b), für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
10.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller jeweils offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen oder, falls der Verkäufer nicht Alleineigentümer der neuen Sache wird, auf entsprechende Miteigentumsanteile des Verkäufers an der neuen Sache. Die Verarbeitung der Lieferung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das nicht im Eigentum des Verkäufers steht, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Besteller dem Verkäufer bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt die Sache insoweit für den Verkäufer.
10.2 Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege, ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der Vorbehaltsware ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller tritt dem die Abtretung annehmenden Verkäufer bereits jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren weiterverkauft wird, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch den Besteller in ein Kontokorrent-Verhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung an die Stelle der abgetretenen Kontokorrent-Forderung der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und/oder zur Einziehung von Forderungen zu widerrufen, wenn a) sich der Besteller mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet; b) der Besteller außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder c) nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Verkäufers gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer Pfändung. Nach dem Widerruf der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Besteller sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Nach dem Widerruf der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen hat der Besteller auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
10.3 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, ist der Verkäufer vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO berechtigt, nach einem Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen.
10.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, Sicherungsrechte auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung des Verkäufers um 10 % übersteigt.
11. Leihverpackungen/Paletten
11.1 Soweit eine Vereinbarung über die Warenbereitstellung auf Paletten abgeschlossen wird, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, Lieferungen auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm oder auf Einwegpaletten zu liefern. Anlieferung auf Europaletten erfolgt nach Wahl des Verkäufers im Tausch Zug um Zug, d. h., für die mit der Ware angelieferten Paletten muss im Austausch die gleiche Anzahl unbeschädigter Leerpaletten (nur Euro-Pool-Paletten) zur Verfügung gestellt oder ein Palettenschein ausgefertigt werden. Euro-Pool-Paletten, die der Verkäufer beschädigt, aber reparaturfähig zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt, beschädigte, aber nicht reparaturfähige EuroPool-Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert, es sei denn, der Besteller hat die Rückgabe beschädigter Euro-Pool-Paletten nicht zu vertreten. Stellt der Besteller entgegen seiner Tauschpflicht bzw. Vorlage des Palettenscheins keine oder nicht genügende Euro-Pool-Paletten als Leerpaletten zur Verfügung, hat er solche nach Setzung einer angemessenen Frist nachzuliefern oder, soweit er nicht nachweist, dass er die Verletzung seiner Tauschpflicht nicht zu vertreten hat, nach Wahl des Verkäufers einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an den Verkäufer zu zahlen. Die Gefahr für im Wege des Tauschs durch den Besteller zur Verfügung gestellte Euro-Pool-Paletten geht mit Übergabe an den Verkäufer auf diesen über. Erfolgt die Anlieferung auf Einwegpaletten, obliegt dem Besteller die Umpalettierung und Entsorgung der Paletten.
11.2 Soweit Eurodisplay-Paletten eingesetzt werden, handelt es sich in der Regel um CHEP-Paletten, die beim Besteller verbleiben und durch CHEP abgeholt werden. Gleiches gilt, sofern 1/1 CHEP als (Basis) Ladungsträger eingesetzt werden.
11.3 Für sonstige vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackungen, Ladehilfsmittel und Leihdisplays gelten folgende Bestimmungen: Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackung sowie eventuelle Ladehilfsmittel und Leihdisplays werden nicht mitverkauft und bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der Lieferung nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten des Bestellers entstehen, haftet der Besteller, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladehilfsmittel und Leihdisplays ist sofort nach Entleerung franko in einwandfreiem, gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung aufgeführten Abteilung an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle vorzunehmen. Werden Leihverpackung, Ladehilfsmittel oder Leihdisplays nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Verkäufer berechtigt, diese nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist zum Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Werden Leihverpackung, Ladehilfsmittel oder Leihdisplays unbrauchbar, ist der Verkäufer berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu berechnen, es sei denn, der Besteller hat die Unbrauchbarkeit nicht zu vertreten.
11.4 Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung sowie ggf. ergänzend getroffenen Vereinbarungen.
12. Annahme von Retouren aus Kulanz
Bei Annahme vorab genehmigter Retouren aus Kulanz berechnet der Verkäufer, soweit er spätestens im Zeitpunkt der Annahme des Retourenverlangens des Bestellers keine anderweitige Gebühr hierfür festgelegt, 20% des Netto-Auftragswertes zuzüglich Transportkosten.
13.1 Soweit in diesen Verkaufsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist zur Wahrung der Schriftform Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) ausreichend.
13.2 Eine Umkehr der Beweislast ist mit diesen Verkaufsbedingungen nicht verbunden.
13.3 Die vollständigen Artikelstammdaten inkl. logistischer Daten, Gefahrgutangaben und Gültigkeitszeiträumen sind in einem Stammdatenpool auf einem entsprechenden Datenportal hinterlegt und werden regelmäßig aktualisiert. Auf Wunsch kann dem Besteller Zugriff auf das Datenportal gewährt werden.
13.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.5 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Bestellers, einschließlich der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle des Rücktritts, ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung ist ausschließlich Düsseldorf, soweit der Besteller Kaufmann ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder an einem sonstigen zuständigen Gericht Klage zu erheben. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen. * * *